Konsole oder Emulator?

  • Auch das Streamen von urheberrechtlich geschütztem Material ist nicht legal. Es ist letztendlich eine Verletzung des Urheberrechts, weil der Rechteinhaber dir nicht erlaubt das Material zu verwenden.
    Letztendlich kann man dir es aber nicht wirklich nachweisen, es sind ja am Ende keine Daten mehr da, weil nur gestreamt.
    Eine strafrechtliche Verfolgung macht also insofern keinen Sinn, als das der Aufwand der Ermittlungen weit höher als das Strafmaß sind. Das ist aber kein rechtlicher Freifahrtschein, dass alles gestreamt werden darf.
    Allein der Urheber oder die jeweilige Verwertungsgesellschaft hat das Recht dir zu erlauben sein Material anzuschauen. Das Recht kaufst du durch beispielsweise eine BluRay, eine Kinokarte oder die Gebühr bei deinem Streamingdienst. Für umme kann es einfach nicht legal sein, weil der Urheber in der Sache nicht mit entscheidet.


    Ich finde es immer wieder lustig, wie solche rechtlichen Entscheidungen, die Strafverfolgung wegen Streaming vorerst einzustellen, als Freifahrtschein, oder gar als Legalisierung von etwas illegalem angesehen werden...

  • Ich finde es immer wieder lustig, wie solche rechtlichen Entscheidungen, die Strafverfolgung wegen Streaming vorerst einzustellen, als Freifahrtschein, oder gar als Legalisierung von etwas illegalem angesehen werden...

    Im Falle von Streaming ist es allerdings nicht illegal, zumindest nicht eindeutig. §44a UrhG erlaubt flüchtige Kopien und eine rechtmäßige Nutzung könnte dadurch gegeben sein, dass man das Ding nur betrachtet.


    Strittig das Ganze, aber weder klar legal, noch klar illegal - meiner Meinung nach aber näher an legal.

  • Auch das Streamen von urheberrechtlich geschütztem Material ist nicht legal. Es ist letztendlich eine Verletzung des Urheberrechts, weil der Rechteinhaber dir nicht erlaubt das Material zu verwenden.
    Letztendlich kann man dir es aber nicht wirklich nachweisen, es sind ja am Ende keine Daten mehr da, weil nur gestreamt.
    Eine strafrechtliche Verfolgung macht also insofern keinen Sinn, als das der Aufwand der Ermittlungen weit höher als das Strafmaß sind. Das ist aber kein rechtlicher Freifahrtschein, dass alles gestreamt werden darf.
    Allein der Urheber oder die jeweilige Verwertungsgesellschaft hat das Recht dir zu erlauben sein Material anzuschauen. Das Recht kaufst du durch beispielsweise eine BluRay, eine Kinokarte oder die Gebühr bei deinem Streamingdienst. Für umme kann es einfach nicht legal sein, weil der Urheber in der Sache nicht mit entscheidet.


    Ich finde es immer wieder lustig, wie solche rechtlichen Entscheidungen, die Strafverfolgung wegen Streaming vorerst einzustellen, als Freifahrtschein, oder gar als Legalisierung von etwas illegalem angesehen werden...

    Es gab letztens erst vom Europäischen Gerichtshof ein Urteil zu dem Thema.
    Dort heißt es das Streamen keine Verfielfältigung darstellt.
    http://www.focus.de/digital/in…erletzung_id_3912287.html

  • ausgetestet

    "ausgetestet".
    In Zeiten von Kazaa, IMesh etc. gab es Roms an jeder Ecke und jeder hatte komplette Bibliotheken.


    Mal davon abgesehen das Roms vielfach immernoch die einzige Möglichkeit darstellen alte Klassiker die niemals in Europa / Amerika erschienen sind zu spielen..ohne teuren original Import von irgendeinem Sammler im Wert von dem du dir gleich eine Konsole der neusten Generation kaufen kannst.

  • Auch das Streamen von urheberrechtlich geschütztem Material ist nicht legal. Es ist letztendlich eine Verletzung des Urheberrechts, weil der Rechteinhaber dir nicht erlaubt das Material zu verwenden.
    Letztendlich kann man dir es aber nicht wirklich nachweisen, es sind ja am Ende keine Daten mehr da, weil nur gestreamt.
    Eine strafrechtliche Verfolgung macht also insofern keinen Sinn, als das der Aufwand der Ermittlungen weit höher als das Strafmaß sind. Das ist aber kein rechtlicher Freifahrtschein, dass alles gestreamt werden darf.
    Allein der Urheber oder die jeweilige Verwertungsgesellschaft hat das Recht dir zu erlauben sein Material anzuschauen. Das Recht kaufst du durch beispielsweise eine BluRay, eine Kinokarte oder die Gebühr bei deinem Streamingdienst. Für umme kann es einfach nicht legal sein, weil der Urheber in der Sache nicht mit entscheidet.


    Ich finde es immer wieder lustig, wie solche rechtlichen Entscheidungen, die Strafverfolgung wegen Streaming vorerst einzustellen, als Freifahrtschein, oder gar als Legalisierung von etwas illegalem angesehen werden...

    ist nicht legal, aber vom deutschen Gesetz nicht klar definiert, deswegen eine Grauzone:
    wir haben auf der einen Seite den §53 UrhG Abs 1 Satz 1


    Zitat

    (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. [...]


    also dass das Verwenden von Material aus rechtwidrigen Quellen nicht erlaubt ist. Aber dann gibts es ja auch noch §44 UrhG, das diesen strikten Rahmen etwas aufweicht.


    Und hier wird die "vorübergehende" Übertragung erlaubt, da beim Streaming lediglich ein Abbild in den Zwischenspeicher geladen wird, das nach Konsum direkt wieder verschwindet. Du hast es also nicht aktiv heruntergeladen sondern nur temporär gespeichert. Und das ist der Streitpunkt beim Thema Streams. Ob das Zwischenspeichern schon Herunterladen ist oder nicht.


    Und da der EuGH es mit seinem Urteil bestätigt hat, ist Streaming eben KEIN Herunterladen, sondern nur eine flüchtige Kopie, somit durch §44a gedeckt.

  • Knackpunkt ist da die Sache mit der rechtmäßigen Nutzung, darüber hat der EuGH und auch kein anderes relevantes Gericht bisher entschieden.


    Ob das Zwischenspeichern schon Herunterladen ist oder nicht.

    Das war mal ein Knackpunkt, aber der Paragraph bietet wie bereits angedeutet einen neuen:


    Zitat von UrhG 44a

    Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
    [...]
    2.eine rechtmäßige Nutzung

    Was man darunter zu verstehen hat, hat bisher kein relevantes Gericht entschieden. Da gibt's mehrere Interpretationen zu.

    • Anschauen ist immer eine rechtmäßige Nutzung und keine urheberrechtlich relevante Handlung
    • Es ist nicht rechtmäßig, wenn ein Blinder erkennen kann, dass die Vorlage nicht ganz koscher ist.

    Ich bin eher bei Punkt 1. Aber das sollten wir eher im Sammelthread für Rechtsfragen besprechen, anstatt hier in einen Emulator-Thread zu spammen.

  • Mal davon abgesehen...Festplattenrecorder ehemals Videorecorder etc. sind ja auch immernoch frei verkäuflich °J°


    Und da fertige ich sogar eine handfeste Kopie an die nicht unmittelbar nach dem Anschauen wieder gelöscht wird..

  • Mal davon abgesehen...Festplattenrecorder ehemals Videorecorder etc. sind ja auch immernoch frei verkäuflich °J°


    Und da fertige ich sogar eine handfeste Kopie an die nicht unmittelbar nach dem Anschauen wieder gelöscht wird..

    das fällt aber unter den vom Gesetz erlaubten Bestand der Privatkopie. Du kopierst es für dich aus einer legalen Quelle.



    man wird mal abwarten müssen, inwiefern da hohe Gerichte entscheiden werden und in welche Richtung sich die Herrschende Meinung entwickeln wird.
    Aber das stimmt, wir sollten BTT.

  • Hast du die Seite gelesen, @Brapchu? Der Grund steht dort beschrieben:

    Die Pauschalabgabe ersetzt dabei die Bezahlung jeder einzeln erbrachten Leistung durch eine pauschale Abgeltung, allerdings ohne das Vervielfältigen, das Zugänglichmachen oder den Gebrauch der Güter in jedem Fall zu legalisieren. Vielmehr ist es eine Abgeltung für legale Privatkopien und legale Zugänglichmachungen

    Bin allerdings auch kein Freund von der Argumentation. Halte das für ähnlich bescheuert wie ... mal überlegen ... die Käufer eines Küchenmessers wegen Mordes belangen zu wollen, weil es hin und wieder mal dafür genutzt wird. Oder die vorsorgliche Zustellung von Strafzetteln an alle Führerscheininhaber, weil man ja ein Auto haben kann, das in seiner Art ja dafür geeignet wäre, irgendwo falsch zu parken.

  • Ob es jetzt legal oder illegall ist sei mal dahingestellt, aber ich finde es sinnvoll alte Spiele übers Netz weiter zu teilen, denn diese Spiele verschwinden sonst irgendwann komplett. Das macht alleine schon Sinn zu Kulturerhaltungszwecken. Gerade lokalisierte ältere Spiele sind nur noch schwer zu finden. Meine Devise ist deswegen: Was im eigenen Land oder im Netz nicht neu legal zu erwerben ist, darf runter geladen werden.

  • Bei mir beschränkt sich der Einsatz von Emulatoren auf DOSBox. Die Spiele habe ich auch auf Original-CD und nutze DOSBox nur um die Spiele zum Laufen zu bringen.
    Bei DOS-Spielen, die man auf Steam und Origin bekommt, wird das Spiel übrigens recht oft in der DOSBox ausgeführt.

  • Bei DOS-Spielen, die man auf Steam und Origin bekommt, wird das Spiel übrigens recht oft in der DOSBox ausgeführt.

    Leider auch bei Spielen die diese nicht benötigen.
    Für sehr viele Spiele gibt es Sourceports.
    DooM : GZDoom
    Duke3D : eduke32
    Rise of the Triad : WinROTTGL
    Quake 1 : ezQuake


    um nur ein paar mal zu nennen^^

  • Bei GZDoom muss man nicht mal die WADs suchen weil GZDoom diese Dateien selbst findet, wenn man sich DooM bei Steam heruntergeladen hat. Ausserdem kann man diese Ports generell für alle diese Spiele verwenden, weil sich die Spieldateien meistens in nem Ordner innerhalb des Installationsordners befindet. Die mitinstallierte DOSBox Version ist oft eh veraltet und schlecht konfiguriert aber wenn man einfach nur mal zocken will ist das für die meisten Spieler sehr praktisch.

  • Knackpunkt ist da die Sache mit der rechtmäßigen Nutzung, darüber hat der EuGH und auch kein anderes relevantes Gericht bisher entschieden.


    Das war mal ein Knackpunkt, aber der Paragraph bietet wie bereits angedeutet einen neuen:

    Was man darunter zu verstehen hat, hat bisher kein relevantes Gericht entschieden. Da gibt's mehrere Interpretationen zu.

    • Anschauen ist immer eine rechtmäßige Nutzung und keine urheberrechtlich relevante Handlung
    • Es ist nicht rechtmäßig, wenn ein Blinder erkennen kann, dass die Vorlage nicht ganz koscher ist.

    Ich bin eher bei Punkt 1. Aber das sollten wir eher im Sammelthread für Rechtsfragen besprechen, anstatt hier in einen Emulator-Thread zu spammen.

    Ich denke, das früher oder später der zweite Punkt aber irgendwo, entweder per Präzedenzfall, oder alternativ per Zusatzparagraf festgelegt wird.


    Nichts anderes ist es bei Helerei bei eBay. Da gab es auch schon Urteile, in denen der Käufer von klar nicht koscheren Angeboten sich strafbar gemacht hat. Bspw. 700€ Handys, die für 200€ oder so über eBay gingen.


    So, jetzt aber Back 2 Topic :)

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